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Landwein

Nach der Weinrechtsreform von 2009 ist ein Deutscher Landwein ein Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.), der Begriff darf aber erst seit Anfang 2012 verwendet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Trauben zu 85 % aus dem auf dem Etikett genannten Landweingebiet (eines von 26) stammen müssen, die Verarbeitung außerhalb des Gebietes ist jedoch erlaubt; außerhalb der vier neu eingeführten Landweingebiete an Rhein und Neckar sind nur die Geschmacksrichtungen trocken oder halbtrocken möglich. Bei Landweinen dürfen keine Auszeichnungen angebracht werden, ebenso dürfen keine Bereichs-, Gemeinde- und Lagenangaben auf dem Etikett erscheinen, auch keine geografische Bezeichnung, die mit einem bestimmten Anbaugebiet verwechselt werden könnte, wie z. B. Württemberg. Zur Anreicherung ist auch Konzentrierter Traubenmost erlaubt, zur Süßung ausschließlich Süßreserve. Die Mindestmostgewichte und Hektarhöchsterträge des jeweiligen Landgebietes müssen eingehalten werden. PB20130722